Farbenspiele

Die Form der erteilten Erwerbserlaubnis (Waffenbesitzkarte) hängt vom nachgewiesenen Bedürfnis ab. So werden

  • für Waffensammler (und Sachverständige) eine rote
  • für Sportschützen eine gelbe
  • für alle Anderen eine grüne

Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt.

Die Übergänge sind hierbei teilweise fließend: Einige Waffen können z.B. auch von Sportschützen nur mit einer grünen WBK erworben werden. Dies umfasst beinahe sämtliche Kurzwaffen (Pistole, Revolver), alle halbautomatischen Langwaffen sowie alle Repetierflinten.

Notwehr, Nothilfe und Notstand

Hier gibt es immer wieder Verwirrungen: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 32 Abs. 2 StGB).

Wesentlich ist, dass der Angriff gegenwärtig und rechtswidrig ist. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn die Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Maßstab für das “unmittelbare Bevorstehen” ist die Wertung des § 22 StGB. Rechtswidrig ist ein Angriff dann, wenn er beispielsweise eines der unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter (Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, Ehre) verletzt. In der Regel sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit nicht notwehrfähig, denn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist allein Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe (staatliches Gewaltmonopol).

Prinzipiell berechtigt Notwehr nur zur solchen Verteidigungmaßnahmen, die geeignet sind, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Dabei ist das relativ mildeste Mittel zu wählen. Wichtig ist, dass man sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen braucht und ebenso wenig eine Flucht in Betracht kommt, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet bei Notwehr nicht statt. Das heißt, der in Notwehr Handelnde muss keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen.

Zum Beispiel muss niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist. Ausnahmen hiervon gelten bei krassen Missverhältnissen – ein bekanntes Beispiel ist der Obstdiebstahl, der nicht mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden darf. Aber bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sofern mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.

Ein Beispiel: Wenn ein Einbrecher das Diebesgut auf der Flucht noch in der Tasche hat, kann man auch tödliche Gewalt mit Schusswaffen anwenden: Eigentum ist Notwehrfähig, und der Angriff dauert noch an. Lässt er seine Beute dagegen fallen und flüchtet, ist auch keine Notwehr mehr gegeben, denn der Angriff wurde durch den Einbrecher beendet.

Wichtig bei Notwehr ist, dass der Angriff von einem Menschen ausgehen muss. Ist der Angriff gegen eine dritte Person gerichtet, spricht man von Nothilfe. Hier werden dieselben Bewertungsmaßstäbe wie bei der Notwehr angelegt.

Geht der rechtswidrige Angriff dagegen nicht von einem Menschen, sondern von einer Sache aus (z.B. ein tollwütiges Tier, ein Kampfhund, ein Auto mit defekten Bremsen usw.), so fallen Maßnahmen gegen den Angriff unter den Notstand (§ 34 StGB).

Im Prinzip gelten hierfür dieselben Voraussetzungen wie für die Notwehr auch. Allerdings sind hier wesentlich strengere Kriterien anzulegen. Der wichtigste Unterschied zur Notwehr ist jedoch, dass vor einer Notstandshandlung eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter stattfinden muss. Die Notstandshandlung muss das relativ mildeste Mittel, die Gefahr nicht anders abwendbar und das gewählte Mittel muss angemessen sein.

Abschließend noch ein persönlicher Hinweis bezüglich Hilfe für Dritte: Politniks fordern regelmäßig Zivilcourage – vor allem dann, wenn ein Mitglied irgendeiner Minderheit einer Gewalttat zum Opfer gefallen ist. Es ist aber sehr dumm, die Empfehlung großmäuliger Politiker hier ernst zu nehmen. Zum einen wird man unbewaffnet regelmäßig Chancenlos sein. Zum anderen sind aber gerade die (legalen!) Waffenbesitzer von den juristischen Konsequenzen besonders bedroht: Nach der Notwehrhandlung erfolgt (berechtigterweise) ein Gerichtsprozess, und die Richter haben Monate Zeit, all das zu entscheiden, was man in der Notwehrsituation in Sekunden abwägen musste. Dazu kommen, gerade wenn man Dritten hilft, falsche Zeugenaussagen. Das klassische Beispiel ist die von ihrem Macker bedrohte Frau: Sie steht so unter Druck, dass sie vor Gericht aussagen wird, dass eigentlich gar nichts passiert und ihr Mann der brävste Mensch auf Gottes Erdboden ist. Desweiteren ist, beispielsweise bei einem Angriff einer radikalen Gruppe, mit Gefälligkeitsaussagen von Freunden des abgewehrten Angreifers zu rechnen. Dann steht man vor Gericht auf einmal als Agressor da!

In einem Land, wo dann ein alt-68er Richter hinterher sagt, was man alles vorher hätte wissen müssen und was am gewählten Verhalten unverhältnismäßig war, würde ich mich daher nicht nach dem Geschwätz von Leuten richten, deren einzige Zivilcourage darin besteht, sich in gepanzerten Dienstwagen durch die Gegend fahren zu lassen.

Ein Polizist hat mir einmal folgende Ratschläge gegeben:

  1. Wenn man nicht selber betroffen ist: So schnell wie möglich abhauen!
  2. Falls man selbst betroffen ist: Wenn möglich so schnell wie möglich abhauen!
  3. Falls man nicht (mehr) abhauen kann: Dafür sorgen, dass keine Zeugen übrig bleiben.
  4. Dann so schnell wie möglich versuchen, unerkannt vom Ort des Geschehens zu verschwinden.

Make your choice.

Self Defense Is Every Woman’s Right!

Warum gerade Frauen für die allgemeine Entwaffnung und insbesondere gegen das Recht auf verdecktes Tragen einer Waffe zur Selbstverteidigung eintreten, ist mir schon immer ein Rätsel gewesen. Gerade die Schmutzkampagne gegen Waffenbesitzer in der Schweizer Frauenzeitschrift “Annabelle” ist hier symptomatisch.

Vor allem für Frauen bietet dir Möglichkeit, sich mit einer Waffe gegen physisch überlegene Angreifer zur Wehr zur setzen unter Umständen lebensrettende Vorteile! Wer vorschlägt, sich hier auf den nächsten Polizisten, den Notruf per Handy oder gar die Zivilcourage der Umstehenden zu verlassen, hat sich selbst wohl noch nie in einer entsprechenden Situation befunden. Erst eine Waffe ermöglicht einer körperlich unterlegenen Frau, sich gegen einer physisch überlegenen Angreifer zur Wehr zur setzen. Entsprechendes gilt natürlich auch für Männer.

Eine Fraueninitiative hat das inzwischen auch erkannt und will sich nicht mehr länger zu wehrlosen Opfern machen lassen. Diese Gruppe (“Self Defense Is Every Woman’s Right!”) ist derzeit stark im Internet aktiv und stellt unter “kateysfirearmsfacts” verschiedene Videos bei Youtube ein. Die Videos sind meist gut gemacht und bringen die Problematik auf den Punkt.

SelfDefenseIsEveryWomansRight.mpg

Leider ist die Initiative nur in Canada und den US aktiv – und dabei könnten wie Frauen wie diese in Deutschland und der Schweiz ebenfalls sehr nötig gebrauchen!

Selbstverteidigung ist ein Menschenrecht!

Bedürfnisnachweis nach §8: Der Antrag

Wie versprochen will ich noch ein paar Hinweise zur Antragsstellung für den Waffenerwerb nach §8 Waffengesetz geben:

Entsprechend dem Vorgehen bei einem Nachweis nach §14 über den Verband müssen dieselben Dokumente zusammengestellt werden: Ein Auszug aus dem Schießbuch zum Nachweis des regelmäßigen Trainingsbetriebs in den letzten 12 Monaten sowie ein Sachkundenachweis.

Darüber hinaus benötigt der Sportschütze noch den Nachweis, daß er nach einer genehmigten Sportordnung schießt, er die Möglichkeit hat, eine Schießstätte regelmäßig zu nutzen, und daß die beantrage Waffe und Munition zu dem im Antrag genannten Zweck geeignet und für die Schießdisziplin zugelassen sind.

Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Disziplin in der Schießsportordnung eines anerkannten Verbands beschrieben ist und die für die Disziplin zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber, Lauflänge und Visierung beschrieben sind.

Gelegentlich wird der Sachbearbeiter darauf hinarbeiten, daß der Antragssteller gar keine eigene Waffe besitzen muß – schließlich könne er ja nicht an vereins- und verbandsinternen Wettkämpfen teilnehmen. Dann würde es ausreichen, wenn auf Leihwaffen eines Vereins oder einer Schießstätte, bei der der Sportschütze den Schießsport ausübt, zurückgegriffen werden kann.

Hier sollte bereits im Antrag klargemacht werden, daß mit der beantragten Waffe Wettkämpfe geschossen werden sollen.

Sachkundenachweis

Eine Schwierigkeit könnte die Beibringung eines Sachkundenachweises sein: Da ein freier Sportschütze nicht Mitglied in einem Schießsportverein ist, kann er im Regelfall dort auch keine Sachkundeprüfung ablegen.

Die Regierungspräsidien bieten jedoch in regelmäßigen Abständen Sachkundeprüfungen (z.B. für Waffensammler oder Berufswaffenträger) an. Darüber hinaus gibt es auch kommerzielle Anbieter für Waffensachkundeschulungen mit abschließender Prüfung.

Waffenbesitzkarte

Beim Umgang mit Feuerwaffen müssen drei Dinge unterschieden werden:

  • das Eigentum an der Waffe
  • der Besitz der Waffe
  • das Führen der Waffe

Für jede dieser drei “Tatbestände” gelten verschiedene Regeln:

So ist das Erlangen von Eigentum an einer Schußwaffe jedem Bürger gestattet. Dies bedeutet, jeder Bürger (egal ob gesetzestreu oder kriminell) kann in ein Waffengeschäft gehen, Geld auf die Ladentheke legen und eine Waffe kaufen. Er erwirbt so das Eigentum an der Waffe.

Allerdings darf er das Geschäft nicht mit der Waffe verlassen: So lange er keine Erwerbserlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte vorlegt, darf er seine eben bezahlte Waffe nicht erwerben, d.h. nicht besitzen – oder wie es im Gesetz heißt “die tatsächliche Gewalt darüber ausüben”.

Eine Erlaubnis zum Waffenerwerb (und Waffenbesitz) wird in Form einer Waffenbesitzkarte erteilt. Diese erhält nur derjenige, der zuverlässig (d.h. gesetzestreu) und persönlich geeignet (d.h. nicht gravierend physisch oder psychisch erkrankt) ist, seine Sachkunde im Umgang mit Waffen und Kenntnis über die einschlägigen Gesetze nachgewiesen hat sowie ein Bedürfnis (z.B. als Sportschütze oder Jäger) nachweisen kann. Des weiteren müssen einige formale Kriterien (z.B. Mindestalter) erfüllt sein.

Wurde dem Bürger eine Erwerbserlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte erteilt, darf er seine bezahlte Waffe einpacken, im Kofferraum seines PKW verstauen und im Tresor verschließen. Keinesfalls darf er unmittelbaren Zugriff auf die Waffe haben: Wäre dies der Fall, würde er seine Waffe “führen”, und dies ist ihm mit der bloßen Besitzerlaubnis nicht gestattet!

Die Erlaubnis zum Führen einer Feuerwaffe wird mit einem Waffenschein erteilt. Eine Ausnahme gilt z.B. für Jäger, die ihre Waffe unter anderem zur Ausübung der Jagd im Revier führen dürfen (alles andere wäre auch recht sinnfrei). Für Sportschützen oder Waffensammler ist das Führen einer Waffe außerhalb ihrer Wohn- und Geschäftsräume sowie dem Schießstand jedoch verboten! Die Waffe darf lediglich in einem (verschlossenen) Waffenkoffer nicht zugriffsbereit (d.h. so weit weg von der Person wie möglich) zu einem “vom Bedürfnis umfassten Zweck” transportiert werden. Dies schließt z.B. Fahrten zum Schießstand, zu Wettkämpfen oder auch zum Waffenhändler oder Büchsenmacher ein, Fahrten zur nächsten Kneipe sind selbstverständlich tabu.

Nur als der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß Anträge auf Waffenscheine regelmäßig abgelehnt werden: Nur wer eine besonders große persönliche Gefährdung nachweisen kann, wird ihn erhalten. Dies trifft nicht auf den Juwelier an der Ecke zu, sondern nur auf eine handvoll Manager in Großkonzernen oder Politiker, Richter und Staatsanwälte. Selbst Personenschützer in Sicherheitsfirmen erhalten in der Regel keinen eigenen Waffenschein.

Abschließend ist anzumerken, daß Politiker ab Landesebene regelmäßig einen Waffenschein erhalten – also verhältnismäßg geringe Hürden überwinden müssen. Die Erfahrung (insbesondere auch in den USA) hat gezeigt, daß vor allem die Personen bewaffnet sind, die anderen dieses Recht am lautesten verweigern.