Waffenbesitzkarte

Beim Umgang mit Feuerwaffen müssen drei Dinge unterschieden werden:

  • das Eigentum an der Waffe
  • der Besitz der Waffe
  • das Führen der Waffe

Für jede dieser drei “Tatbestände” gelten verschiedene Regeln:

So ist das Erlangen von Eigentum an einer Schußwaffe jedem Bürger gestattet. Dies bedeutet, jeder Bürger (egal ob gesetzestreu oder kriminell) kann in ein Waffengeschäft gehen, Geld auf die Ladentheke legen und eine Waffe kaufen. Er erwirbt so das Eigentum an der Waffe.

Allerdings darf er das Geschäft nicht mit der Waffe verlassen: So lange er keine Erwerbserlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte vorlegt, darf er seine eben bezahlte Waffe nicht erwerben, d.h. nicht besitzen – oder wie es im Gesetz heißt “die tatsächliche Gewalt darüber ausüben”.

Eine Erlaubnis zum Waffenerwerb (und Waffenbesitz) wird in Form einer Waffenbesitzkarte erteilt. Diese erhält nur derjenige, der zuverlässig (d.h. gesetzestreu) und persönlich geeignet (d.h. nicht gravierend physisch oder psychisch erkrankt) ist, seine Sachkunde im Umgang mit Waffen und Kenntnis über die einschlägigen Gesetze nachgewiesen hat sowie ein Bedürfnis (z.B. als Sportschütze oder Jäger) nachweisen kann. Des weiteren müssen einige formale Kriterien (z.B. Mindestalter) erfüllt sein.

Wurde dem Bürger eine Erwerbserlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte erteilt, darf er seine bezahlte Waffe einpacken, im Kofferraum seines PKW verstauen und im Tresor verschließen. Keinesfalls darf er unmittelbaren Zugriff auf die Waffe haben: Wäre dies der Fall, würde er seine Waffe “führen”, und dies ist ihm mit der bloßen Besitzerlaubnis nicht gestattet!

Die Erlaubnis zum Führen einer Feuerwaffe wird mit einem Waffenschein erteilt. Eine Ausnahme gilt z.B. für Jäger, die ihre Waffe unter anderem zur Ausübung der Jagd im Revier führen dürfen (alles andere wäre auch recht sinnfrei). Für Sportschützen oder Waffensammler ist das Führen einer Waffe außerhalb ihrer Wohn- und Geschäftsräume sowie dem Schießstand jedoch verboten! Die Waffe darf lediglich in einem (verschlossenen) Waffenkoffer nicht zugriffsbereit (d.h. so weit weg von der Person wie möglich) zu einem “vom Bedürfnis umfassten Zweck” transportiert werden. Dies schließt z.B. Fahrten zum Schießstand, zu Wettkämpfen oder auch zum Waffenhändler oder Büchsenmacher ein, Fahrten zur nächsten Kneipe sind selbstverständlich tabu.

Nur als der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß Anträge auf Waffenscheine regelmäßig abgelehnt werden: Nur wer eine besonders große persönliche Gefährdung nachweisen kann, wird ihn erhalten. Dies trifft nicht auf den Juwelier an der Ecke zu, sondern nur auf eine handvoll Manager in Großkonzernen oder Politiker, Richter und Staatsanwälte. Selbst Personenschützer in Sicherheitsfirmen erhalten in der Regel keinen eigenen Waffenschein.

Abschließend ist anzumerken, daß Politiker ab Landesebene regelmäßig einen Waffenschein erhalten – also verhältnismäßg geringe Hürden überwinden müssen. Die Erfahrung (insbesondere auch in den USA) hat gezeigt, daß vor allem die Personen bewaffnet sind, die anderen dieses Recht am lautesten verweigern.