Auch wenn der Sportschütze seinen Bedürfnisnachweis im Regelfall nach §14 führen wird, gibt es immer wieder Gründe, auf die Erleichterungen des §14 zu verzichten und das Bedürfnis als freier Sportschütze (d.h. Sportschütze ohne Verein) zu führen:
Freier Sportschütze ist, wer
- Mitglied eines nicht anerkannten Verbandes mit staatlich genehmigter Sportordnung ist
- Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung ist, die keinem Verband angehört
- Schießsportausübender ist, ohne Mitglied in einer schießsportlichen Vereinigung zu sein
Als offensichtlicher Nachteil muß der Sportschütze dann auf die Erleichterungen der gelben WBK verzichten. Unter Umständen ist der Nachweis (je nach zuständigem Dachverband) so aber einfacher zu führen, und wer nur halbautomatische Langwaffen oder Kurzwaffen schießen will, kann mit der gelben WBK ohnehin nichts anfangen.
Grundlage für diese Möglichkeit ist die im Grundgesetz garantierte negative Koalitionsfreiheit: Kein Sachbearbeiter kann einen Sportschützen zwingen, in einen Schießsportverein einzutreten, ihm dieses Nahelegen oder auch nur Fragen, warum er denn nicht ein einem Verein (mit akzeptiertem Dachverband) schießen will. Es gibt keinen Vereinszwang in Deutschland!
Dieser Sachverhalt wird in einem Schreiben des Bundesinnenministeriums an einen Vertreter IWÖ nochmals ausführlich dargelegt:
Selbstverständlich wird der Sportschütze aber nicht davon entbunden, lediglich Disziplinen nach einer Sportordnung eines anerkannten Schießsportverbands zu schießen. Das die Auswahl inzwischen aber recht groß ist, sollten hier keine Schwierigkeiten auftreten.
Wie der Antrag genau zu gestalten ist? Das verrate ich ein anderes Mal 🙂