Wie funktioniert der Waffenkauf in Deutschland?

Das Prozedere beim Kauf einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe ist in Deutschland genau geregelt.

Zunächst ist es entscheidend, dass zwischen dem Erwerb einer Waffe im kaufmännischen Sinn und dem Erwerb im Sinne des Waffenrechts ein großer Unterschied besteht: Prinzipiell ist es jedem möglich, das Eigentum an einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe im kaufmännischen Sinn zu erwerben. Es reicht aus, in einem Waffengeschäft oder bei einer Auktionsplatform wie eGun eine Waffe zu kaufen und zu bezahlen. Man darf die Waffe im waffenrechtlichen Sinn jedoch nur dann in Besitz nehmen, wenn man über eine entsprechende Erwerbserlaubnis in Form einer roten, gelben oder grünen WBK verfügt – oder als Jäger einen gültigen Jagdschein besitzt. Ist dies nicht der Fall, darf der Verkäufer die Waffe nicht aushändigen!

Da die Beantragung einer Erwerbserlaubnis unter Umständen eine längere Zeit dauern kann, ist es gängige Praxis, eine Waffe per Kauf zu “reservieren” und dann so lange beim Händler zu lagern, bis die Behörde eine entsprechende Erwerbserlaubnis ausgestellt hat.

Sobald eine Waffe erworben wurde, d.h. im waffenrechtlichen Sinn den Besitzer gewechselt hat, muss der Erwerb innerhalb von 14 Tagen nach Erwerbsdatum der Behörde angezeigt werden. Diese prüft dann die Konformität der Waffe (d.h. ob diese Waffe tatsächlich hätte erworben werden dürfen) und dokumentiert dies mit einem extra Stempel in der Waffenbesitzkarte.

Sollte die Waffe nicht konform gewesen sein, würde der Waffenbesitzer seine Zuverlässigkeit (falsche Waffe gekauft -> illegaler Waffenbesitz) verlieren, seine Waffen würden eingezogen werden. Der Händler, der ihm die Waffe illegalerweise verkauft hat, müsste seine Handelslizenz abgeben und würde damit seine Existenzgrundlage verlieren.

Da der Verkäufer den Verkauf innerhalb von 14 Tagen ebenfalls seiner Behörde mitteilen muß, und diese wiederum eine Meldung an die zuständige Behörde des Käufers macht (und umgekehrt), ist immer sichergestellt, daß der aktuelle Besitzer jeder legalen Waffe jederzeit festgestellt werden und kein Käufer eine Waffe “unterschlagen” kann: Dies würde spätestens nach 14 Tagen auffallen.

Grüne WBK

Eine Erwerbserlaubnis in Form der Grünen WBK wird bei Sportschützen für alle Waffen erteilt, die nicht über die Gelbe WBK erworben werden können. Dies umfasst neben den halbautomatischen Langwaffen und Vorderschafts-Repetierflienten auch fast alle Kurzwaffen (Pistolen und Revolver).

Im Gegensatz zur Roten oder Gelben WBK ist die Grüne WBK keine unbefristete Erwerbserlaubnis: Für jede Waffe, die auf die Grüne WBK erworben werden soll, muss bei der Behörde ein eigenes Bedürfnis nachgewiesen werden. Die Behörde trägt dann in Form eines Voreintrags die Erwerbserlaubnis für diese spezielle Waffe in die WBK ein.

Gleichzeitig muß für jede Waffe das Bedürfnis zum Munitionserwerb separat nachgewiesen und von der Behörde durch einen extra Stempel in der Waffenbesitzkarte genehmigt werden.

Der Voreintrag enthält neben dem Waffentyp auch das Kaliber und ist ein Jahr gültig. Wurde innerhalb dieses Jahres keine Waffe gekauft, verfällt der Voreintrag ersatzlos. Beim Waffenkauf kann selbstverständlich nur eine Waffe erworben werden, deren Typ und Kaliber exakt mit den Daten des Voreintrags übereinstimmt.

Das Bild zeigt zwei von sechs Seiten einer meiner Grünen WBKs. Tatsächlich ist eine “Grüne Waffenbesitzkarte” eine Karte (wie z.B. eine Postkarte), und ist durch Falten in sechs Seiten aufgeteilt. Auf dem Bild ist die Vorderseite und die Rückseite zu sehen. Der Innenteil mit den Einträgen für die Waffen ist nicht zu sehen. Die durchscheinenden Stempel dokumentieren Voreinträge und Erlaubnisse zum Munitionserweb für die jeweiligen Waffen.

Sicherheitsbedenken bei der gelben WBK

Auf den ersten Blick wirkt die gelbe Sportschützen-WBK wie ein Freifahrschein für Kriminelle: Eine Genehmigung zum unbeschränkten Waffen- und Munitionserwerb – ist das nicht genau das, wonach jeder Zuhälter sich die Finger lecken würde?

Bei genauerer Betrachtung der Erlaubnis wird klar, daß dies nicht so ist: Der Gesetzgeber hat mit der gelben WBK eine vereinfachte Erwerbserlaubnis für Sportschützen geschaffen, die auf sogenannte “nicht deliktsrelevante Waffen” beschränkt ist. Dies bedeutet, daß die Erfahrung der letzten Jahrzehnte gezeigt hat, daß die so für Sportschützen leichter zugänglichen Waffen bei Straftaten praktisch keine Rolle spielen.

So handelt es sich beispielsweise bei Perkussionswaffen um Vorderlader-Schwarzpulverwaffen wie man sie aus klassischen Mantel- und Degenfilmen kennt. Kein Mensch würde mit so einer Waffe eine Bank ausrauben – zumal er für den zweiten Schuß eine längere “Überfallpause” einlegen müsste.

Ähnliches gilt für die einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, die Langwaffen der ersten beiden Kategorien sind für derartige Experimente ebenfalls ungeeignet: Vorderschafts-Repetierflinten (“Pumpguns”), halbautomatische Langwaffen oder mehrschüssige Kurzwaffen können auf die gelbe WBK nicht erworben werden. Hierzu muss sich auch ein Sportschütze um eine zusätztliche Erwerbserlaubnis in Form einer grünen Waffenbesitzkarte (WBK) bemühen.

Gelbe WBK

Die Gelbe WBK ist die “typische” Erwerbserlaubnis für Sportschützen. Sie berechtigt zum unbeschränkten Erwerb und Besitz von

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen
  • Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

Zusätzlich stellt die gelbe WBK automatisch eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis für Munition für alle in der WBK eingetragenen Schußwaffen dar.

Die Erwerbserlaubnis ist prinzipiell zeitlich unbefristet, d.h. nachdem die WBK einmal erteilt wurde, können über einen beliebigen Zeitraum eine beliebige Anzahl Waffen erworben werden. Einige Behörden beschränken dies jedoch (nach der Auffassung der Mehrzahl der angerufenen Gerichte wiederrechtlich) auf zwei Waffen in sechs Monaten.

Das Bild zeigt zwei von sechs Seiten einer meiner Gelben WBKs. Tatsächlich ist eine “Gelbe Waffenbesitzkarte” eine Karte (wie z.B. eine Postkarte), und ist durch Falten in sechs Seiten aufgeteilt. Auf dem Bild ist die Vorderseite und die Rückseite zu sehen. Der Innenteil mit den Einträgen für die Waffen ist nicht zu sehen.

Die aufgeklebten Änderungen entsprechen den Gesetzesänderungen für die damalige “Neue Gelbe WBK”: Karten mit dem neuen Text waren von der Bundesdruckerei noch nicht zu bekommen, und so hat mein Amtmann einfach den alten Text mit den neuen Formulierungen überklebt und abgestempelt.

Rote WBK

Eine Erwerberlaubnis in Form der roten Waffenbesitzkarte wird an Waffensammler und Sachverständige erteilt. Voraussetzung ist entweder eine einschlägige Tätigkeit als Schußwaffensachverständiger mit entsprechenden Publikationen und Bestellungen, oder aber der Aufbau einer wissenschaftlich-technischen oder kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung.

Die rote WBK berechtigt in der Regel entweder zum unbeschränkten Waffenerwerb für Waffen aller Art (Sachverständige) oder aber zum unbeschränkten Waffenerwerb in einem bestimmten, klar abgegrenzten Gebiet (Waffensammler).

Diese Erwerbserlaubnis spielt für Sportschützen keine Rolle: Waffen dürfen nur nach ihrem “vom Bedürfnis umfassten Zweck” eingesetzt werden. Das Bedürfnis zum Sammeln ist aber kein Bedürfnis zum schießen! Damit ist das Schießen mit Waffen, die auf einer roten WBK eingetragen sind, regelmäßig nicht gestattet. Insbesondere schließt eine rote WBK im Allgemeinen daher keine Munitionserwerbserlaubnis mit ein.

Wie das Bild rechts zeigt ist eine “Rote Waffenbesitzkarte” keine Karte (wie z.B. eine Postkarte oder die “faltbaren” gelben und grünen WBKs), sondern ein kleines, gebundenes Buch.

Meine Rote WBK ist beschränkt auf “Kurz- und Langwaffen für Patronenmunition, deren Grundmodell bis 1945 von der Firma Mauser/DWM konstruiert oder produziert wurde, sowie max. 2 Exemplare jeweils der Modelle Walther 41W, PP und PPK.“. Da im zweiten Weltkrieg irgendwann jede Waffenfirma fast jedes damals gängige Modell produziert hat, schliesst das auch Produkte anderer Firmen ein: abgesehen von einigen kleinen Taschenpistolen erstreckt sich die Erwerbserlaubnis über fast alle bekannten Waffen des zweiten Weltkriegs, von der Pistole 08 bis zur Walther P38, und vom k98 bis zu den zum Kriegsende entwickelten Sturmgewehren. Da nach dem Krieg neue Waffen basierend auf diesen “alten” Konstruktionen weiterentwickelt wurden, sind auch viele “moderene” Produkte der Firma Heckler&Koch sowie Walther (z.B. die BW P1, und viele andere) enthalten.